Satzung der Narrenkameradschaft 1957 Weilheim e.V.

 

§ 1             Name und Sitz
(1)   Der Verein führt den Namen Narrenkameradschaft 1957 Weilheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tuttlingen einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
(2)   Er hat den Sitz in Rietheim-Weilheim.
(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2             Zweck
(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Erhaltung des traditionellen Fasnachtsbrauchtums.
(2)   Dieser Zweck soll erreicht werden durch die Förderung und Pflege der Fasnetsitten und traditionellen Gebräuche und auch durch das Bestreben, alles zu tun, was der Erhaltung des vorhandenen Fasnetbrauchtums dienlich ist, insbesondere durch Teilnahme an Umzügen, Brauchtumsabenden und Schülerbefreiungen. Diese Bräuche sollen unseren Nachfolgern unverfälscht überliefert werden.
(3)   Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
§ 3             Erwerb der Mitgliedschaft
(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2)   Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft muss schriftlich dem 11er-Rat gegenüber erklärt werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3)   Über die Aufnahme entscheidet der 11er-Rat. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angaben von Gründen ablehnen.
 
§ 4             Beendigung der Mitgliedschaft
(1)   Die Mitgliedschaft erlischt:
1.      durch Tod
2.      durch freiwilligen Austritt
3.      durch Ausschluss.
(2)   Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem 11er-Rat gegenüber schriftlich spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom 11er-Rat beschlossen werden:
1.      wenn das Mitglied seinen Beitrag, Gebühren oder Umlagen trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet.
2.      bei schweren vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
3.      bei unehrenhaftem Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
 
§ 5             Beiträge
(1)   Die Mitglieder sind zur Zahlung der durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.
(2)   Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig.

§ 6             Wahl und Stimmfähigkeit
(1)   Jedes Mitglied des Vereins ist nach Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
 
§ 7             Vereinsorgane
(1)   Organe des Vereins sind:
1.      Die Mitgliederversammlung
2.      Der 11er-Rat
 
§ 8             Die Mitgliederversammlung
(1)   Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1.      Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidenten, des Säckelmeisters, Tintenmeisters und der Kassenprüfer.
2.      Entlastung des 11er-Rats.
3.      Wahl und Amtsenthebung des 11er-Rats und der Kassenprüfer.
4.      Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
5.      Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung.
6.      Beschlussfassung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge.
7.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
8.      Beschlussfassung über alle anderen Ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben.
(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im Geschäftsjahr einzuberufen.
(3)   Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der 11er-Rat jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und Zweckes verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb 4 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
(4)   Der 11er-Rat gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagungsordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich (oder: durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt) bekannt.
(5)   Anträge sind dem 11er-Rat mindestens 1 Woche vor der Versammlung einzureichen. Andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Versammlung anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
(6)   Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem Mitglied aus dem 11er-Rat geleitet.
(7)   Über die Beschlüsse und Wahlen in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Tintenmeister zu unterzeichnen ist.
 
§ 9             Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2)   Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3)   Die Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(4)   In der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich offen durch Handaufhebung abgestimmt, wenn kein Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
 
§ 10         Der 11er-Rat
(1)   Den 11er-Rat bilden:
1.      der Präsident
2.      der Vizepräsident
3.      der Kassierer (Säckelmeister)
4.      der Schriftführer (Tintenmeister)
5.      der Sprecher Guggenmusik
6.      der Beisitzer Guggenmusik
7.      der Leiter Ganspferchweiber
8.      der Jugendvertreter
9.      der Häsmeister
10.  der Vergnügungsmeister
11.  der Gerätemeister
(2)   Die Mitglieder des 11er-Rats werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein 11er-Ratsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.
(3)   Außer durch Tod oder Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines 11er-Ratsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
(4)   Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Abstimmung mit ¾ Mehrheit ein einzelnes
11er-Ratsmitglied des Amtes entheben.
(5)   Die 11er-Ratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die verbleibenden 11er-Ratsmitglieder zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst 4 Wochen nach Eingang wirksam.
 
§ 11         Aufgabenbereich des 11er-Rats
(1)   Dem 11er-Rat obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
(2)   Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
(3)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 Abs. 2 BGB durch den Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
 
§ 12         Die Kassenprüfung
(1)   Die Kassenprüfung wird einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer vorgenommen und der ordentlichen Mitgliederversammlung darüber berichtet.
(2)   Der 11er-Rat ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3)   Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
 
§ 13         Strafen
(1)   Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des 11er-Rats zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung erhalten hat, bestraft werden mit:
1.      Verwarnung
2.      Ausschluss aus dem Verein (§4 Abs. 3)
(2)   Die Strafen werden vom 11er-Rat ausgesprochen und sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3)   Gegen die Strafe steht dem Betroffenen der Einspruch zur Mitgliederversammlung innerhalb 1 Monat zu. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
 
§ 14         Auflösung und Aushebung des Vereins
(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Mitgliederversammlung beschließt.
(2)   Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rietheim-Weilheim, die es unmittelbar und ausschließlich den gemeinnützigen ortsansässigen Vereinen im Ortsteil Weilheim zukommen zu lassen hat.
 

Durch diese Satzung hofft die Narrenkameradschaft 1957 Weilheim wertvolle Dienste für das Fasnachtsbrauchtum in "Schneeganshausen" (Weilheim) zu leisten.


 Weilheim, 28.05.1999

 

 

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